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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 52/05
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, LStR R 37 Abs. 5, LStR R 39 Abs. 1
Schlagwörter Einsatzwechseltätigkeit, Verpflegungsmehraufwand, Tätigkeitsstätte, Bremen, Hafen
Rechtsfrage: Handelt es sich bei dem Gesamtgebiet der Bremischen Häfen um eine einheitliche gleich bleibende Arbeitsstätte mit der Folge, dass die Fahrten eines Festmachers zu den ständig wechselnden Kaianlagen nicht als Einsatzwechseltätigkeit gewertet und deshalb kein täglicher Verpflegungsmehraufwand berücksichtigt werden kann? Sind die Bremischen Häfen mit ca. 11,5 qkm Landflächen - im Gegensatz zum Hamburger Hafen mit ca. 63 qkm Landflächen - nur wegen der geringeren Größe als einheitliche Arbeitsstätte zu qualifizieren? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 12.05.2005
Vorinstanz/AZ: 16 K 624/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 43 09
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.04.2006
Erledigungs-Az: VI R 52/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 44 63