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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 18/19 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, EStG § 32 d Abs. 2 Nr. 3
Schlagwörter Tarifbesteuerung, Antragsfrist, Einkünftequalifikation, Darlehenszinsen, Gutschrift, Zufluss
Rechtsfrage: 1. Ist die Vorschrift des § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG dahingehend auszulegen, dass das Wahlrecht auf die Tarifbesteuerung - hier für in Zusammenhang mit Kapitaleinkünften stehenden Werbungskosten - dann noch nachträglich ausgeübt werden kann, wenn die Werbungskosten zunächst fälschlicherweise einer anderen Einkunftsart zugeordnet worden sind? - 2. Sind die in den Büchern eines Darlehensschuldners gutgeschriebenen Darlehenszinsen dem Darlehensgläubiger zugeflossen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 14.05.2019
Vorinstanz/AZ: 2 K 3677/16 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 14 48
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.07.2022
Erledigungs-Az: VIII R 18/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 21 34