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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 23/19 (BFH)
§§: AO § 191 Abs. 1, AO § 69, AO § 34, AO § 238 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Haftung, Geschäftsführer, Verschulden, Mitwirkungspflicht, Verzinsung, Verfassung
Rechtsfrage: 1. Ist dem (ehemaligen) eingetragenen GmbH-Geschäftsführer (Kläger) eine grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht und ein für den Steuerschaden kausales Verhalten anzulasten, wenn sich ihm - wie auch im Streitfall den steuerlichen Beratern und dem FA - bei Einsicht vorgelegter Unterlagen Unregelmäßigkeiten aufgrund der vom für die Steuerangelegenheiten der GmbH tätigen faktischen Geschäftsführer (Sohn des Klägers) verschwiegenen Scheingeschäfte und beleglosen Buchungen nicht aufdrängen mussten? Ist in Bezug auf das Verschulden ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab dergestalt anzuwenden, dass bei den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten das hohe Alter des Klägers - im Streitfall über 80 Jahre - zu berücksichtigen ist? - 2. Liegt bei Ermittlung der Haftungsquote eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Haftungsschuldners vor, wenn er dieser als ehemaliger Geschäftsführer mangels Zugangs zu entsprechenden Unterlagen nicht nachkommen kann? - 3. Ist die Verzinsung nach § 238 AO in Höhe von 6% je Jahr auch in Jahren ab 2012 noch verfassungsgemäß? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 30.04.2019
Vorinstanz/AZ: 12 K 620/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 10 80
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.11.2022
Erledigungs-Az: VII R 23/19
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 04 13