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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 82/16 (BFH)
§§: AO § 324 Abs. 1, FGO § 100 Abs. 1 Satz 4
Schlagwörter Arrestanordnung, Rechtswidrigkeit, Fortsetzungsfeststellungsklage, Schadensersatzklage
Rechtsfrage: Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Arrestanordnung: 1. Können Tatsachen, die den Arrestgrund auf den Zeitpunkt des Ergehens der Arrestanordnung belegen, im Falle einer Fortsetzungsfeststellungsklage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ergänzt und für die Beurteilung des Vorliegens eines Arrestgrundes nachträglich entstandene oder bekannt gewordene Tatsachen einbezogen werden? - 2. Fehlt ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Behörde wegen der Rechtsanwaltskosten für die Vertretung im außergerichtlichen Verfahren gegen die Arrestanordnung beabsichtigt ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 13.10.2016
Vorinstanz/AZ: 10 K 10324/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 00 62
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an XI. Senat - neues Aktenzeichen: XI R 35/16