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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-527/11 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 214, Richtlinie 2006/112/EG Art. 273
Schlagwörter EG, EU, Zuteilung, Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer
Rechtsfrage: 1. Ist die RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass sie es verbietet, die Zuteilung einer individuellen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mit der Begründung zu versagen, dass der Inhaber der Anteile an dem Steuerpflichtigen zuvor mehrmals eine individuelle Nummer für andere Unternehmen erhalten habe, die keine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hätten und deren Anteile unmittelbar nach Zuteilung der individuellen Nummer vom Anteilsinhaber auf andere Personen übertragen worden seien? - 2. Ist Art. 214 i.V.m. Art. 273 der RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass der Valsts ienemumu dienests befugt ist, sich vor der Zuteilung der individuellen Nummer zu vergewissern, dass der Steuerpflichtige zur Ausübung der steuerpflichtigen Tätigkeit fähig ist, wenn mit dieser Überprüfung das Ziel verfolgt wird, die korrekte Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden?
Vorinstanz: Augstakas tiesas Senats (Republik Lettland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 6 S. 8
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.03.2013
Erledigungs-Az: Rs C-527/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 11 66