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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 48/15 (BFH) |
§§: | GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 13 Nr. 1 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Bemessungsgrundlage, Einheitlicher Vertrag, Zeitlicher Zusammenhang, Steuerschuldner, Gesamtschuldner |
Rechtsfrage: | Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage - einheitliches Vertragswerk - Gegenstand des Erwerbsvorgangs: 1. War Gegenstand des Erwerbsvorgangs der Grundstücksanteil mit der Wohnung des noch zu errichtenden Gebäudes? Sind folglich die Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen, weil es sich bei Erwerb des unbebauten Grundstücks um ein einheitliches Vertragswerk handelt, das darauf gerichtet war, dem Kläger ein bebautes Grundstück zu verschaffen? - 2. Kann die Gesamtschuldnerschaft zu einer unbilligen Steuerfestsetzung führen, weil der Veräußerer keinen Einfluss darauf hat, was für ein Gebäude auf dem Grundstück errichtet wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 20.08.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 4018/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 26 71 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.08.2017 |
Erledigungs-Az: | II R 48/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 20 05 |