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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 52/00 |
| §§: | HGB § 255 Abs 2, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 7 Abs 4 |
| Schlagwörter | Anschaffungsnaher Aufwand |
| Rechtsfrage: | Stellen nach dem Erwerb eines leerstehenden Wohnhauses aufgewandte typische Renovierungskosten in Höhe von mehr als 15 v.H. der Gebäude- Anschaffungskosten, mit denen die Wohnungen in einen "den heutigen Anforderungen entsprechenden Zustand" versetzt wurden, eine "wesentliche Verbesserung" i.S. von § 255 Abs. 2 HGB (weil übliche Renovierung übersteigende Modernisierung) und damit nachträgliche Herstellungskosten dar - Einheitliche Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahme und damit keine Abspaltung des laufenden Reparaturaufwands und der der Beseitigung versteckter Mängel dienender Kosten? - Zulassung durch FG - |
| Vorinstanz: | Hessisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 23.02.2000 |
| Vorinstanz/AZ: | 5 K 1280/99 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 59 77 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 12.09.2001 |
| Erledigungs-Az: | IX R 52/00 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 09 30 |