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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-383/16 (EuGH)
§§: VO (EG) Nr. 1/2005 Art. 5 Abs. 4, VO (EG) Nr. 1/2005 Art. 8 Abs. 2, VO (EU) Nr. 817/2010 Art. 5, VO (EU) Nr. 817/2010 Art. 7, VO (EG) Nr. 1234/2007 Art. 4
Schlagwörter EG, EU, Ausfuhrerstattung, Rinder, Schutz, Fahrtenbuch, Beförderung, Tiere, Drittland, Tierarzt, Rückforderung
Rechtsfrage: 1. Sind die Art. 5 Abs. 4 und 8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen - VO (EG) Nr. 1/2005 - i.V.m. den Bestimmungen über das Fahrtenbuch in Anhang II dieser VO dahin auszulegen, dass sie für den Organisator der Beförderung und/oder den Tierhalter die Verpflichtung umfassen, dass sie bei der Beförderung von Tieren in ein Drittland das Fahrtenbuch bis zu dem Bestimmungsort in diesem Drittland führen müssen? - 2. Sind die Art. 5 und 7 der VO (EU) Nr. 817/2010 der Kommission vom 16.9.2010 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (VO (EU) Nr. 817/2010) i.V.m. Art. 4 dieser VO dahin auszulegen, dass die Ausfuhrerstattungen zurückgefordert werden müssen, wenn das Fahrtenbuch nicht bis zum Bestimmungsort im Drittland geführt wird, weil der Transportunternehmer der in Nr. 7 des Anhangs II zur VO (EG) Nr. 1/2005 enthaltenen Verpflichtung, das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt am Ort des Ausgangs (aus dem Gebiet der Union) zu übergeben, nachgekommen ist? - 3. Sind die Art. 5 und 7 der VO (EU) Nr. 817/2010 i.V.m. Art. 4 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass die Ausfuhrerstattungen zurückgefordert werden müssen, wenn der Ausführer nicht nachweisen kann, dass den Vorschriften der VO (EG) Nr. 1/2005 in einer Situation nachgekommen worden ist, in der der Tierarzt im Rahmen der von ihm gemäß Art. 3 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 817/2010 in dem Drittland vorzunehmenden Kontrollen nicht überprüfen kann, ob der Transportplan (das Fahrtenbuch) zufriedenstellend ist oder nicht, d.h., ob die Vorschriften der VO (EG) Nr. 1/2005 eingehalten werden, (und er folglich auch nicht bestätigen kann, dass das Ergebnis dieser Kontrollen zufriedenstellend ist), weil der Transportunternehmer das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt am Ort des Ausgangs (aus dem Gebiet der Union) übergeben hat?
Vorinstanz: College van Beroep voor het Bedrijfsleven (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 371 S. 3
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.10.2017
Erledigungs-Az: Rs C-383/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 21 69