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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 70/00
§§: AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 2, EStG § 8 Abs 3
Schlagwörter Änderung, Neue Tatsache, Rabattfreibetrag, Endpreis
Rechtsfrage: Ist die Rechtserheblichkeit neuer zugunsten des Steuerpflichtigen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nur dann zu bejahen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit diese Tatsachen (Angebot von Kraftfahrzeugen durch den Arbeitgeber -Autohersteller-- im allgemeinen Geschäftsverkehr zu einem unter der unverbindlichen Preisempfehlung liegenden Preis) vom FA berücksichtigt worden wären? - Maßgeblichkeit des erzielbaren oder des angebotenen Endpreises bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung von Waren. - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 29.04.1998
Vorinstanz/AZ: 5 K 3936/96
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 75 16
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.06.2001
Erledigungs-Az: VI R 70/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 81 07