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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 114/98 |
| §§: | KiStG § 19 Abs. 4 Satz 2, AO 1977 § 270, GG Art. 3 |
| Schlagwörter | Kirchensteuer, Verfassungsmäßigkeit, Ehefrau, Gesamtschuldner, Aufteilung |
| Rechtsfrage: | Ist die Kirchensteuer in einer glaubensverschiedenen Ehe nach § 19 Abs. 4 Satz 2 KiStG aufzuteilen (nach der Summe der Einkünfte) oder nach § 270 AO 1977 (Aufteilung einer Gesamtschuld)? - Zulassung durch FG |
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
| Vorinstanz/Datum: | 18.09.1998 |
| Vorinstanz/AZ: | 9 K 156/94 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 15.12.1999 |
| Erledigungs-Az: | I R 114/98 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet - unzulässiger Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Gerichtsbescheids mit BFH-Entscheidung vom 23.5.2000 I R 114/98 (NV) - Verfassungsbeschwerde eingelegt - Aktenzeichen: 2 BvR 1225/00 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 00 13 37 |