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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 9/18 (BFH)
§§: AO § 129, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
Schlagwörter Änderung, Offenbare Unrichtigkeit, Grobes Verschulden, Elektronische Übermittlung
Rechtsfrage: Ist § 129 AO dahingehend auszulegen, dass bei elektronisch übermittelten Steuererklärungen und Gewinnermittlungen, bei denen keine eigene Erfassung durch das Finanzamt stattfindet, das Finanzamt sich die Sachverhaltsermittlung und damit etwaige Fehler zu Eigen macht? Liegt bei der Nichtausfüllung einzelner Felder einer Steuererklärung ein grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor oder handelt es sich um einen "mechanischen" Fehler? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 11.05.2017
Vorinstanz/AZ: 10 K 1732/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 09 03
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.05.2019
Erledigungs-Az: XI R 9/18
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 10 31