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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 29/08 (BFH)
§§: EStG § 42 d Abs. 2, EStG § 41 c Abs. 4, AO § 173 Abs. 2, AO § 191
Schlagwörter Haftung, Ausschluss, Lohnsteuer-Außenprüfung, Hinweis, Erfüllungsgehilfe, Steuerhinterziehung
Rechtsfrage: Greift der Haftungsausschluss nach § 42 d Abs. 2 EStG i.V.m. § 41 c Abs. 4 EStG dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber erst aufgrund von Hinweisen des Lohnsteuerprüfers im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung die nicht vorschriftsmäßige Einbehaltung von Lohnsteuerabzugsbeträgen erkennt und anzeigt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Bremen
Vorinstanz/Datum: 21.05.2008
Vorinstanz/AZ: 2 K 74/07 (1)
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 26 75
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.04.2010
Erledigungs-Az: VI R 29/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 19 25