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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 72/02
§§: EStG § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, EStG § 1 Abs. 3, EStG § 50, DBA FRA Art. 13 Abs. 5 a
Schlagwörter Ausland, Beschränkte Steuerpflicht, Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht, Antragsfrist, Veranlagung, Gemeinschaftsrecht, Verfassungsmäßigkeit, EG, Rückwirkung
Rechtsfrage: Voraussetzungen für den rückwirkenden Antrag gemäß § 1 Abs. 3 und § 1 a EStG: Kann ein französischer Staatsangehöriger mit inländischen Arbeitnehmereinkünften, dessen Grenzgängereigenschaft seitens des FA im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung nicht anerkannt wurde, gemäß § 1 Abs. 3 und § 1 a EStG als unbeschränkt Steuerpflichtiger auch nach Ablauf der Veranlagungsantragsfrist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EStG veranlagt werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 06.12.2001
Vorinstanz/AZ: 3 K 36/01
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2002 S. 664
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 65 73
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.08.2003
Erledigungs-Az: I R 72/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 09 48