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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 9/00 |
§§: | AO 1977 § 174 Abs 3, AO 1977 § 175 Abs 1 Nr 1, AO 1977 § 129 |
Schlagwörter | Offenbare Unrichtigkeit, Änderung, Widerstreitende Steuerfestsetzung, Grundlagenbescheid |
Rechtsfrage: | Durfte das FA, wenn es bei der Auswertung eines Feststellungsbescheids -betreffend freiberufliche Einkünfte aus einer GbR-Beteiligung-- durch Verwendung einer falschen Kennziffer bei der Datenverarbeitung die Einkünfte aus der GbR erfasst, dafür aber die bisher angesetzten freiberuflichen Einkünfte aus dem Einzelunternehmen des Klägers gelöscht hat, den bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheid später nach § 174 Abs. 3 AO 1977 ändern (und den Gewinn aus dem Einzelunternehmen wieder erfassen)? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 08.12.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 3087/98 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 247 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 51 47 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.02.2001 |
Erledigungs-Az: | IV R 9/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 67 06 |