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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 21/07 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4, EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a
Schlagwörter Zinsen, Lebensversicherung, Steuerpflicht, Darlehen
Rechtsfrage: Ist § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG dahingehend auszulegen, dass die zwischenzeitliche Begründung einer Forderung durch das mit der Lebensversicherung abgesicherte Darlehen dann steuerunschädlich ist, wenn die Forderung lediglich ein notwendiges Durchgangsstadium im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung ist und wenn zwischen der Überweisung der Darlehensmittel auf das Konto und der Abbuchung zur Bezahlung der Anschaffungskosten ein Zeitraum von nicht mehr als 30 Tagen liegt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 19.04.2007
Vorinstanz/AZ: 16 K 2686/04 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 22 44
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.02.2010
Erledigungs-Az: VIII R 21/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 19 26