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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 38/17 (BFH) |
§§: | ErbStG § 13 a, ErbStG § 13 b Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Schenkungsteuer, Steuerfreiheit, Betriebsvermögen, Aufschiebende Bedingung |
Rechtsfrage: | Übertragung von Mitunternehmeranteil und Sonderbetriebsvermögen (Schenkungsteuer 2013) - Steuerbegünstigung nach § 13 a Abs. 1 und 2, § 13 b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG: Ist die Begünstigung nach §§ 13 a, 13 b ErbStG auf den Wert des übertragenen Grundbesitzes im Zusammenhang mit der Übertragung eines Kommanditanteils auch zu gewähren, wenn die Anteilsübertragung unter die aufschiebende Bedingung der Handelsregistereintragung gestellt wurde? Ist ein zeitliches Auseinanderfallen der Übertragungszeitpunkte schädlich für die Steuerbegünstigung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 29.06.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 1654/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 20 84 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.06.2020 |
Erledigungs-Az: | II R 38/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 16 72 |