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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | 1 BvR 2431/07 (BVerfG) |
| §§: | AO § 59, AO § 63 Abs. 1, AO § 119 Abs. 1, AO § 125 Abs. 1, AO § 157 Abs. 1 Satz 2, AO § 171 Abs. 5, FGO § 108 Abs. 1, FGO § 108 Abs. 2, FGO § 118 Abs. 2, FGO § 121 Satz 1, FGO § 127, FGO § 133 a, GG Art. 103 Abs. 1, ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG 1974 § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst b, ErbStG 1974 § 14 Abs. 1, ErbStG 1974 § 18 |
| Schlagwörter | Schenkungsteuer, Sportverein, Steuerbescheid, Bestimmtheit, Nichtigkeit, Wirksamkeit, Änderung, Fehler, Offenbarkeit, Gegenleistung, Revisionsverfahren, Bindung, Bundesfinanzhof, Unanfechtbarkeit, Rechtliches Gehör, Anhörungsrüge, Auslegung, Umdeutung, Gegenvorstellung |
| Rechtsfrage: | Schenkungsteuer bei Zuwendungen an Sportvereine - hinreichende Bestimmtheit eines mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassenden Steuerbescheids - Offenkundigkeit des Mangels - Gegenleistung des Vereins - Bescheidänderung während des Revisionsverfahrens - keine Unanfechtbarkeit i.S. von § 171 Abs. 5 AO durch Aufhebung eines unwirksamen Bescheids - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Zweck der Anhörungsrüge - Keine Umdeutung einer Anhörungsrüge in eine Gegenvorstellung bei fachkundigem Prozessvertreter - Verfassungsbeschwerde - |
| Vorinstanz: | BFH |
| Vorinstanz/Datum: | 15.03.2007 |
| Vorinstanz/AZ: | II R 5/04 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | BFHE 215 S. 540 und BFH 17.7.2007 II S 8/07 BFH/NV 2007 S. 2302 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 13 13 |
| Erledigendes Gericht: | BVerfG |
| Erledigungs-Datum: | 02.07.2008 |
| Erledigungs-Az: | 1 BvR 2431/07 |
| Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |