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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 5/18 (BFH) |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, BBesG § 39 Abs. 2 Satz 1 |
Schlagwörter | Geldwerter Vorteil, Soldat, Unterkunft, Eigenbetriebliches Interesse, Werbungskosten, Doppelte Haushaltsführung |
Rechtsfrage: | Ist eine vom Arbeitgeber bereitgestellte, aber vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht genutzte Gemeinschaftsunterkunft ein geldwerter Vorteil und ist dieser versteuerte geldwerte Vorteil als allgemeine Werbungskosten (Ansatz der Kosten für die arbeitstäglichen Fahrten; keine doppelte Haushaltsführung?) abzugsfähig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG des Saarlandes |
Vorinstanz/Datum: | 31.01.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1198/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 07 64 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.04.2020 |
Erledigungs-Az: | VI R 5/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 13 10 |