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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 27/20 (BFH) |
§§: | UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1, UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2, UStG § 17 Abs. 1 Satz 1, RL 2006/112/EG Art. 64 Abs. 1 |
Schlagwörter | Steuerentstehung, Teilleistung, Berichtigung, Vereinbarte Entgelte |
Rechtsfrage: | Entstehung und Berichtigung der Steuer bei ratenweiser Vergütung: Ist der Unternehmer im Hinblick auf eine getroffene Fälligkeitsabrede, nach der die vereinbarte Vergütung nur insoweit zur Zahlung fällig wird, als sie aus den laufenden Einnahmen der Stromeinspeisung des Auftraggebers beglichen werden kann, bereits für den Besteuerungszeitraum der Steuerentstehung berechtigt, die nach vereinbarten Entgelten berechnete Steuer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen? Ist die Steuer bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten bei ratenweiser Vergütung im Lichte des Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL abweichend von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 und 2 UStG nicht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen oder Teilleistungen ausgeführt worden sind, entstanden, sondern erst mit Ablauf des Zeitraums, auf den sich die geleisteten Zahlungen beziehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 25.10.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 2379/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 00 93 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.09.2022 |
Erledigungs-Az: | XI R 27/20 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: XI R 40/18 - Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 03 37 |