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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 165/01
§§: EStG § 19 Abs. 1, EStG § 38 Abs. 2 Satz 2, EStG § 11, LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3
Schlagwörter Arbeitnehmerbeitrag, Versorgungsausgaben, Zufluss, Entgeltumwandlung, Doppelbesteuerung
Rechtsfrage: Mindert der von den Arbeitnehmern der Freien und Hansestadt Hamburg aufgrund der tarifvertraglichen Regelung nach dem Ersten Ruhegeldgesetz (1. RGG) zur Finanzierung der Altersversorgung einbehaltene Arbeitnehmerbeitrag den steuerpflichtigen Bruttolohn, weil der Arbeitnehmer wegen des fehlenden Zuflusses wirtschaftlich nicht über den Beitrag verfügt hat und es sich nicht um eine Zahlung an "Dritte" handelt, die der Arbeitgeber als Zukunftssicherung für seinen Arbeitnehmer "weiterleitet", sondern als Versorgungsrückstellung im Vermögen des Arbeitgebers verbleibt? Liegt wegen der nachgelagerten Besteuerung der Versorgungsbezüge insoweit eine Doppelbesteuerung vor? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 16.10.2001
Vorinstanz/AZ: VI 108/00
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2002 S. 343
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 60 37
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.07.2005
Erledigungs-Az: VI R 165/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 37 93