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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 16/12 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a
Schlagwörter Steuerpflicht, Zinsen, Kapitallebensversicherung, Darlehen, Verwendung, Doppelhaus
Rechtsfrage: Dient ein Darlehen noch unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts i.S. von § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung, wenn es ursprünglich als Teil eines Gesamtfinanzierungskonzepts - neben anderen Fremdmitteln - zur Anschaffung oder Herstellung von zwei begünstigten Wirtschaftsgütern (Doppelhaushälften) verwendet wurde, und es nach Veräußerung eines der begünstigten und mitfinanzierten Wirtschaftsgüter - und der Rückführung von Fremdmitteln aus dem Veräußerungserlös - als Restschuld verbleibt, ohne den zuvor schon fremdfinanzierten Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des behaltenen Wirtschaftsguts zu übersteigen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 20.10.2010
Vorinstanz/AZ: 9 K 2830/10
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2011 S. 522
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 41 05
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 02.12.2014
Erledigungs-Az: VIII R 16/12 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet