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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 35/03
§§: ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Erbschaftsteuer, Berichtigung, Steuerfestsetzung, Steuernachforderung, Nachlassverbindlichkeit, rückwirkendes Ereignis
Rechtsfrage: Steuernachzahlungen des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten - rückwirkendes Ereignis: Handelt es sich bei der Erhöhung der Einkommensteuerschuld des Erblassers aufgrund einer durch die Betriebsprüfung vorgenommenen Erhöhung des Entnahmewerts um Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG? Ist der bestandskräftige Erbschaftsteuerbescheid - sofern es sich um Nachlassverbindlichkeiten handeln sollte - zu ändern, weil die Steuererhöhung ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 darstellt oder handelt es sich bei der Entnahme um einen bereits im Zeitpunkt des Erbfalls gegebenen Sachverhalt, von dessen zutreffendem Entnahmewert das Finanzamt erst durch die Betriebsprüfung Kenntnis erhält? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 15.05.2003
Vorinstanz/AZ: 3 K 6841/00 Erb
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2003 S. 1182
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 34 65
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.12.2004
Erledigungs-Az: II R 35/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 26 08