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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 64/14 (BFH) |
| §§: | KStG § 8 b Abs. 2 Satz 2, KStG § 8 b Abs. 7 |
| Schlagwörter | Kapitalanlagegesellschaft, Anteilsveräußerung, Veräußerungskosten, Organschaft |
| Rechtsfrage: | Sind bei einer Kapitalgesellschaft, deren alleiniger Gesellschaftszweck in der Veräußerung von Anteilen an selbst gegründeten Vorratsgesellschaften (Kapitalgesellschaften) besteht, sämtliche Aufwendungen des Geschäftsbetriebs als Veräußerungskosten i.S. des § 8 b Abs. 2 Satz 2 KStG zu qualifizieren? Ist für die Einstufung der Aufwendungen als Veräußerungskosten i.S. der genannten Vorschrift zwingend ein Zusammenhang mit einem konkreten einzelnen Veräußerungsvorgang erforderlich, oder ist es insoweit ausreichend, wenn die Aufwendungen einer Vielzahl von Veräußerungen bzw. einer in der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen bestehenden Geschäftstätigkeit zugeordnet werden können? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 01.10.2014 |
| Vorinstanz/AZ: | 10 K 3593/12 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 33 90 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 15.06.2016 |
| Erledigungs-Az: | I R 64/14 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 19 80 |