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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 50/14 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 4 Abs. 3 Satz 4, EStG § 32 b, EStG § 15 b, AO § 140, DBA-Großbritannien |
Schlagwörter | Vermögensverwaltung, Gewerbebetrieb, Gold, Negativer Progressionsvorbehalt, Doppelbesteuerung, Buchführungspflicht, Umlaufvermögen, Steuerstundungsmodell |
Rechtsfrage: | Erzielt eine nach englischem Recht gegründete und in England ansässige General Partnership, deren inländische Gesellschafter unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, mit dem Ankauf und Verkauf von Goldbarren gewerbliche Einkünfte? Besteht für die ausländische Personen(handels)gesellschaft ohne inländischen Verwaltungssitz und ohne inländische Zweigniederlassung eine nach nationalen handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften begründete Buchführungspflicht? Liegt in der gewählten vertraglichen Gestaltung ein Steuerstundungsmodell i.S. des § 15 b EStG und ist somit (auch) die Berücksichtigung des negativen Progressionsvorbehalts ausgeschlossen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 11.12.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 3045/11 F |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2014 S. 753 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 10 03 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.01.2017 |
Erledigungs-Az: | IV R 50/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 06 28 |