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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs C-501/09 (EuGH) |
| §§: | UStG 1993/1999 § 12 Abs. 2 Nr. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a |
| Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, ermäßigter Steuersatz, Verzehr an Ort und Stelle, Essen, Speise, Restauration, Lieferung, sonstige Leistung, Nahrungsmittel |
| Rechtsfrage: | 1. Ist der Begriff "Nahrungsmittel" in Anhang H Kategorie 1 der RL 77/388/EWG dahin auszulegen, dass darunter nur Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" fallen, wie sie typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder fallen darunter auch Speisen oder Mahlzeiten, die - durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise - zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind? - 2. Falls "Nahrungsmittel" i.S. des Anhangs H Kategorie 1 der RL 77/388/EWG auch Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr sind: Ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der RL 77/388/EWG dahin auszulegen, dass darunter die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Mahlzeiten fällt, die der Abnehmer unter Inanspruchnahme von Verzehrvorrichtungen, wie z.B. Ablagebrettern, Stehtischen oder Ähnlichem, an Ort und Stelle verzehrt und nicht mitnimmt? |
| Vorinstanz: | BFH |
| Vorinstanz/Datum: | 15.10.2009 |
| Vorinstanz/AZ: | XI R 37/08 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 36 64 |
| Erledigendes Gericht: | EuGH |
| Erledigungs-Datum: | 10.03.2011 |
| Erledigungs-Az: | Rs C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 06 35 |