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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 69/03
§§: EStG § 7 g, EStG § 16, EStDV § 8 b Satz 1 Nr. 1
Schlagwörter Ansparrücklage, Veräußerungsgewinn, Einbringung, Gewinnzuschlag, Rumpfwirtschaftsjahr
Rechtsfrage: 1. Ist der laufende Gewinn des Jahres 07 oder der Veräußerungsgewinn zu erhöhen, wenn aufgrund eines Einbringungsvorgangs die im Jahr 05 gebildete Ansparrücklage (§ 7 g EStG) aufzulösen ist? - 2. Ist der Gewinnzuschlag nach § 7 g Abs. 5 EStG zu ermäßigen, wenn ein verkürztes Rumpfwirtschaftsjahr im Jahr der Auflösung zur Anwendung kommt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 25.09.2003
Vorinstanz/AZ: 11 K 2035/01 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 51 29
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.11.2004
Erledigungs-Az: XI R 69/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 11 92