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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 4/14 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 |
Schlagwörter | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Werbungskosten, Arbeitszimmer, Richter |
Rechtsfrage: | Sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei der Klägerin (Richterin am Landgericht) als Werbungskosten zu berücksichtigen? Ist die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes, den der Arbeitgeber zur Verfügung stellt für die Frage, ob kein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG zur Verfügung gestanden hat, maßgeblich? Sind etwa eine störende Geräuschkulisse (Bahntrasse) und die Zimmergröße bei Beantwortung diese Frage von Bedeutung? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 16.05.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 5253/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 17 36 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.11.2014 |
Erledigungs-Az: | VI R 4/14 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 05 37 |