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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 19/09 (BFH) |
§§: | AO § 152 |
Schlagwörter | Verspätungszuschlag, Angemessenheit, Ermessensausübung |
Rechtsfrage: | Hat das Finanzamt bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil es nicht berücksichtigt hat, dass aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung keine Vorteile gezogen werden konnten? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 28.08.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 408/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 20 27 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.11.2012 |
Erledigungs-Az: | VIII R 19/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 06 75 |