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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 13/11 (BFH) |
§§: | AO § 129, EStG § 15 a, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Offenbare Unrichtigkeit, Datenverarbeitung, Personengesellschaft, Veräußerungsgewinn, Verlustausgleich |
Rechtsfrage: | Ist die Berichtigung eines Änderungsbescheids, mit dem der zuvor unterbliebene Ausgleich verrechenbarer Verluste der Kommanditisten nachgeholt werden sollte, nach § 129 AO ausgeschlossen, wenn eine Vielzahl von Eingabefehlern des Sachbearbeiters dazu geführt hat, dass im letztlich nach Freigabe durch den Sachgebietsleiter erzeugten Bescheid keine Zahl richtig ist, insbesondere im zuvor ergangenen Bescheid richtigerweise enthaltene Veräußerungsgewinne der Gesellschafter nicht mehr ausgewiesen werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 01.03.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 3598/08 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 21 62 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.11.2013 |
Erledigungs-Az: | IV R 13/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 10 65 |