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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 63/02 |
| §§: | FGO § 110, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 |
| Schlagwörter | Bindung, Urteil, Neue Tatsache, Sprachkurs |
| Rechtsfrage: | War das Finanzamt berechtigt einen verbösernden berichtigten Einkommensteuerbescheid zu erlassen, obwohl ein rechtskräftiges FG-Urteil vorlag, das zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Auslandssprachkurses Stellung genommen hatte? Im berichtigten Steuerbescheid wurden im Gegensatz zum ursprünglichen Bescheid (und zum FG-Urteil) keinerlei Aufwendungen für den Sprachkurs anerkannt, weil sich bei der Beweisaufnahme beim FG neue Tatsachen ergeben hatten. - Zulassung durch BFH - |
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
| Vorinstanz/Datum: | 02.09.1999 |
| Vorinstanz/AZ: | 6 K 294/98 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 13 20 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 19.12.2006 |
| Erledigungs-Az: | VI R 63/02 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 61 89 |