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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 45/05 (BFH)
§§: GG Art. 3, EStG § 10 Abs. 3, EStG § 10 c Abs. 3 Nr. 2, EStG § 9
Schlagwörter Vorsorgeaufwendungen, Nettoprinzip, Verfassung, Vorwegabzug, Werbungskosten, Abgeordneter
Rechtsfrage: Streitig sind: 1. Verfassungsmäßigkeit des begrenzten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen; Verletzung des verfassungsrechtlichen Prinzips der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit? - 2. Kürzung des Vorwegabzugs? Eigene Beitragsleistungen? - Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer mit Pensionszusage. Dem anderen Gesellschafter-Geschäftsführer wurde die gleiche Pensionszusage erteilt. (Beteiligungen je 49 %, Rest je 1% die Ehefrauen) - 3. Verfassungswidrige Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung der Bundestagsabgeordneten? - Das Verfahren ist bis zur abschließenden Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 1/06 ausgesetzt (Beschluss vom 6.2.2007). - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 15.09.2003
Vorinstanz/AZ: 11 K 1203/02 E
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2005 S. 1853
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 46 68
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 02.09.2008
Erledigungs-Az: X R 45/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 15 73