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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-363/17 P (EuGH)
§§: DBes 2013/226/EU, VO (EG) Nr. 1225/2009 Art. 11 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Schadensersatz, Beweis, Verfälschung, Antidumpingzoll, Einfuhr, Polyethylenterephthalat, Ursprung, Indien, Taiwan, Thailand
Rechtsfrage: Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil vom 5.4.2017 in der Rechtssache T-422/13: Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, - das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären; - das Urteil des Gerichts aufzuheben, soweit es die Klage auf Schadensersatz abweist; - über die Klage auf Schadensersatz in der Sache zu entscheiden und den Rechtsmittelführerinnen den geforderten Schadensersatz zu gewähren oder die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache über die Klage auf Schadensersatz an das Gericht zurückzuverweisen; - dem Rat die Kosten der Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegen.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 05.04.2017
Vorinstanz/AZ: Rs T-422/13
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 283 S. 24
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 07.06.2018
Erledigungs-Az: Rs C-363/17 P