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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-17/01 (EuGH)
§§: UStG 1999 § 15 Abs. 1 b, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 6, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 17, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 27, Entscheidung 2000/186/EG Art. 2, Entscheidung 2000/186/EG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Vorsteuerabzug, EG, Ermächtigung, Rückwirkung, Rechtsgültigkeit
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 2 der Entscheidung des Rates vom 28.2.2000 (2000/186/EG) zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von den Art. 6 und 17 Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) abweichende Regelungen einzuführen, ungültig, weil das der Entscheidung vorangegangene Verfahren nicht den Vorgaben des Art. 27 Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) entspricht? - 2. Ist Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung 2000/186/EG, wonach die Entscheidung auf den 1. April 1999 zurückwirkt, gültig? - 3. Entspricht Art. 2 der Entscheidung 2000/186/EG den inhaltlichen Anforderungen, die an derartige Ermächtigung zu stellen sind, und ergeben sich hieraus Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Vorschrift?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 30.11.2000
Vorinstanz/AZ: V R 30/00
Vorinstanz/Fundstelle: DStR 2001 S. 126
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 04 49
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 29.04.2004
Erledigungs-Az: Rs C-17/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 18 23