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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 8/98
§§: AO 1977 § 364 b Abs. 1, AO 1977 § 118
Schlagwörter Fristsetzung, Verwaltungsakt, Ermessen, Begründung
Rechtsfrage: Erfüllt die Fristsetzung nach § 364b Abs. 1 AO 1977 das für einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt erforderliche Merkmal der rechtlichen Regelung, weil bei Überschreitung der Frist dies kraft Gesetzes direkt und ohne weitere Entscheidung durch das FA zum Ausschluß der Berücksichtigung weiterer Sachverhaltsvorträge innerhalb des Einspruchsverfahrens führt (Präklusion) und diese unmittelbare gesetzliche Rechtsfolge keine Ermessensentscheidung mehr zuläßt? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 04.12.1997
Vorinstanz/AZ: 13 K 2613/97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.07.2000
Erledigungs-Az: VI R 8/98 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet