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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 90/02 |
§§: | AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 19, EStG § 3 Nr. 51 |
Schlagwörter | Änderung, Neue Tatsache, Trinkgeld, Schätzung, Arbeitslohn |
Rechtsfrage: | Ist das erstmalige Bekanntwerden des Kellnerumsatzes im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung eine neue Tatsache, die eine Änderung des bestandskräftigen Bescheides unter Erhöhung des im Bruttolohn bereits enthaltenen steuerpflichtigen Trinkgeldes um 2,5 v.H. des Kellnerumsatzes rechtfertigt? Muss das FA bereits bei Durchführung der Einkommensteuer-Veranlagung Ermittlungen anstellen, ob und ggf. in welcher Höhe ein Angehöriger eines Dienstleistungsberufes Trinkgelder als Arbeitslohn erklärt hat? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 29.08.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 76/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 08 49 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.08.2004 |
Erledigungs-Az: | VI R 90/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 15 64 |