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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvR 1416/01 (BVerfG)
§§: FGO § 63, FGO § 65
Schlagwörter Verfassungsbeschwerde, Bezeichnung, Kläger, ladungsfähige Anschrift, Klageschrift, Inhalt
Rechtsfrage: Verfassungsbeschwerde gegen die BFH-Entscheidung: Bezeichnung des Klägers durch Angabe einer ladungsfähigen Anschrift als notwendigen Inhalt einer Klageschrift?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 05.04.2001
Vorinstanz/AZ: XI B 42-44/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 75 56
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 02.07.2003
Erledigungs-Az: 2 BvR 1416/01
Erledigungs-Vermerk: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (StEd 2003, 531)