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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V B 72/01 |
§§: | AO § 5, AO § 163, UStG § 14, UStG § 15, UStR Abschn. 202 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 Satz 9 |
Schlagwörter | Vorsteuer, Billigkeit, Steuerausweis, Erlass |
Rechtsfrage: | Kann entgegen Abschn. 202 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 Satz 9 UStR 2000 bei nicht gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer diese im Billigkeitswege als Vorsteuer berücksichtigt werden? |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 04.04.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 3754/98 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 1250 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 76 37 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.10.2001 |
Erledigungs-Az: | V B 72/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision zugelassen - neues Aktenzeichen: V R 85/01 - erledigt durch BFH-Urteil vom 12.12.2002 - V R 85/01 (NV) |