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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 95/04
§§: KStG § 8 Abs. 4, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 76 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1
Schlagwörter Mantelkauf, Parlamentsvorbehalt, Rückwirkungsverbot, Verlust
Rechtsfrage: Mantelkauf: Ist die Vorschrift des § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 in verfassungswidriger Weise zustande gekommen, da der Parlamentsvorbehalt verletzt wurde? Ist § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Finanzierung der Rentenversicherung vom 19.12.1997 auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Verlust der wirtschaftlichen Identität schon vor 1997 liegt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 20.01.2004
Vorinstanz/AZ: 13 K 5241/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 19 88
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.10.2014
Erledigungs-Az: I R 95/04
Erledigungs-Vermerk: Beitrittsaufforderung an das BMF - Verfahren I R 95/04 ruht bis zur Entscheid. des BVerfG über die Vorlage im Verfahren I R 38/99 - Verfahren I R 95/04 nunmehr bis zur Entscheidung des BVerfG über den Vorlagebeschluss vom 8.10.2008 - I R 95/04 ausgesetzt. - Das Verfahren I R 95/04 wurde zunächst fortgesetzt, nachdem das BVerfG durch Beschluss vom 15.1.2008 das Verfahren 2 BvL 12/01 entschieden hatte, war dann durch Vorlagebeschluss vom 8.10.2008 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 2/09 ausgesetzt und wird nunmehr durch Senatsbeschluss vom 20.8.2014 nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses vom 1.4.2014 2 BvL 2/09 fortgeführt.
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 33 28