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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 52/97 |
§§: | AO 1977 § 181 Abs. 5, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 76 Abs. 2 |
Schlagwörter | Festsetzungsverjährung, Folgebescheid, Feststellungsverfahren, Sachaufklärungspflicht, Hinweispflicht |
Rechtsfrage: | Ist die Ausnahmeregelung des § 181 Abs. 5 AO 1977 einengend dahingehend auszulegen, daß die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung nur dann nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist erfolgen darf, als die Festsetzungsfrist hinsichtlich der in Betracht kommenden Folgesteuer noch bei keinem Feststellungsbeteiligten abgelaufen ist (vgl. IV R 118/90)? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 22.01.1997 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 4339/95 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.12.1998 |
Erledigungs-Az: | VIII R 52/97 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 98 58 71 |