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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 30/13 (BFH) |
| §§: | GewStG § 8 Nr. 1, AEUV Art. 54, AEUV Art. 56, KStG § 14 |
| Schlagwörter | Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Dauerschuldzinsen, Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Organschaft, EG, EU |
| Rechtsfrage: | Verstößt es gegen die unionsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, wenn bei der Klägerin als Organträgerin auf die hälftige Hinzurechnung der gezahlten Dauerschuldzinsen gemäß § 8 Nr. 1 GewStG (in der in den Streitjahren 1999 bis 2003 geltenden Fassung) an eine inländische Tochtergesellschaft verzichtet wird, hingegen eine Hinzurechnung bei Zahlungen an eine im EU-Ausland ansässige Tochtergesellschaft vorgenommen wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 11.04.2013 |
| Vorinstanz/AZ: | 13 K 1911/08 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2013 S. 1422 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 20 67 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 17.09.2014 |
| Erledigungs-Az: | I R 30/13 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 33 07 |