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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 31/18 (BFH) |
§§: | VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68, VO (EG) Nr. 987/2009, VO (EWG) Nr. 574/72 |
Schlagwörter | Kindergeld, Zuständigkeit, Mitgliedstaat, EG, EU |
Rechtsfrage: | Führen (vorsätzlich) nicht mitgeteilte Änderungen im Sachverhalt oder unzutreffende Angaben im Kindergeldantrag zur Nichtanwendung der Koordinationsregeln des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004? Führte eine solche Nichtanwendung zu einem Wahlrecht, welches die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht vorsieht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 28.05.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 1723/17 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 18 08 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.12.2020 |
Erledigungs-Az: | III R 31/18 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | zum Teil Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage; zum Teil Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 06 64 |