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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 72/06 (BFH) |
§§: | EStG 2002 § 10 d Abs. 1 Satz 7, EStR R 115 Abs. 5 Satz 2, EStG 2002 § 10 d Abs. 1 Satz 5, EStG 2002 § 10 d Abs. 4 Satz 1, AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst d, AO § 169 |
Schlagwörter | Verlustrücktrag, Wahlrecht, Antrag, Widerruf, Bestandskraft, Festsetzungsfrist |
Rechtsfrage: | Kann ein Antrag, vom Verlustrücktrag ganz abzusehen (§ 10 d Abs. 1 Satz 7 EStG), nur bis zur Bestandskraft des den verbleibenden Verlustvortrag feststellenden Bescheides widerrufen werden (R 115 Abs. 5 Satz 2 EStR) oder darf dieses Wahlrecht jederzeit bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist des Verlustentstehungsjahres entsprechend § 10 d Abs. 1 Sätze 5 und 6 EStG ungeachtet der Unanfechtbarkeit berichtigt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 25.10.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 28/06 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2007 S. 401 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 12 29 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.09.2008 |
Erledigungs-Az: | IX R 72/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 40 76 |