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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 33/08 (BFH) |
| §§: | GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 5 Abs. 2, AO § 171 Abs. 3 a, AO § 367 Abs. 2 Satz 2 |
| Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Bemessungsgrundlage, Einheitliches Vertragswerk |
| Rechtsfrage: | Ist Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück oder sind die Kosten für den Generalunternehmervertrag zur künftigen Bebauung mit einzubeziehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
| Vorinstanz/Datum: | 23.04.2008 |
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 1182/04 B |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 34 07 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 09.12.2009 |
| Erledigungs-Az: | II R 33/08 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 11 73 |