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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 85/00
§§: FGO § 42, AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1, AO 1977 § 124, AO 1977 § 351 Abs. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, KStG § 8 Abs. 3
Schlagwörter Klagebefugnis, Bekanntgabe, Wirksamkeit, Verdeckte Gewinnausschüttung
Rechtsfrage: 1. Ist die Klage gegen einen Steuerbescheid, der die bisher endgültig festgesetzt Steuer wiederholt, aufgrund § 42 FGO, § 351 Abs. 1 AO 1977 unzulässig? - 2. Ist ein Steuerbescheid wirksam bekanntgegeben, wenn der (bisherige) Empfangsbevollmächtigte den ihm zugegangenen Bescheid innerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 an das Finanzamt mit einem Anschreiben zurückschickt, dass das Vollmachtsverhältnis erloschen sei? - 3. Qualifizierung von Honoraren, die der Mehrheitsgesellschafter (Anteil 51 %) für die Geschäftsführung und Beratung erhalten soll bzw. teilweise erhalten hat, als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 20 Abs. 1 EStG) im Zeitpunkt der Fälligkeit oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbständiger Tätigkeit im Zeitpunkt des Zuflusses, wenn vereinbart wurde, dass die Auszahlung erst erfolgen soll, wenn die Gesellschaft wirtschaftlich dazu in der Lage ist. - 4. Zahlung an den Mehrheitsgesellschafter für Aufwendungen ohne eindeutige Vereinbarung und ohne Belegnachweis als verdeckte Gewinnausschüttung. - 5. Veräußerung eines Grundstücks und Darlehensgewährung durch Ehefrau des Mehrheitsgesellschafters als verdeckte Gewinnausschüttung (FG hat die Klage insoweit als unzulässig verworfen -vgl. 1.-). - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 30.08.2000
Vorinstanz/AZ: 2 K 779/97 E
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2001 S. 154
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 73 50
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.11.2002
Erledigungs-Az: XI R 85/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 21 82