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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 13/02 |
§§: | EStG § 22 Nr. 3 |
Schlagwörter | Einkünfteerzielungsabsicht, Provision |
Rechtsfrage: | Ist die an Kläger völlig unerwartet erfolgte nachträgliche Zahlung eines Betrags von 200.000 DM für einen Freundschaftsdienst (Hilfe bei einem Unternehmensverkauf) als Zufluss im Rahmen der Einkunftsart des § 22 Nr. 3 EStG zu subsumieren oder handelt es sich - weil der Kläger seine Leistung nicht um des Entgelts willen erbrachte - um eine der Einkommensteuer nicht unterliegende Schenkung? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 30.01.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 2224/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 68 41 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.09.2004 |
Erledigungs-Az: | IX R 13/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 40 01 |