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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 1/11 (BFH)
§§: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 1, EStG § 11 Abs. 1, LStDV § 2 Abs. 1
Schlagwörter Sonderzahlung, Zukunftssicherung, Arbeitslohn, Veranlassungszusammenhang, Zufluss
Rechtsfrage: Ist die Sonderzahlung eines Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse Arbeitslohn, weil sie der Verstärkung der Kapitalausstattung dient und somit eine vorweggenommene Umlage darstellt, oder ist sie, weil sie keinen Einfluss auf die Höhe der Leistungszusage hat und der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Sicherung der von ihm zugesagten Leistungen dient, wegen der fehlenden Bereicherung des Arbeitnehmers und wegen des fehlenden Veranlassungszusammenhangs mit dem Dienstverhältnis kein Arbeitslohn? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 02.12.2010
Vorinstanz/AZ: 11 K 202/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 08 32
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.06.2013
Erledigungs-Az: VI R 1/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 25 13