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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 51/04 |
§§: | InvZulG § 2 Abs. 2 Satz 2, InvZulG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Verarbeitendes Gewerbe, Einzelhandel, Sensibler Sektor, Klassifikation, Investitionszulage |
Rechtsfrage: | Ist die Anschaffung eines Verkaufsmobils als Investition für den Einzelhandel nicht begünstigt, da das Fahrzeug nicht der Vermarktung dient, sondern dem Vertrieb der hergestellten Waren, also um eine Einzelhandelstätigkeit, die nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 nicht zuschussfähig ist? Einstufung des Betriebes in die Unterklasse 15.20.0 der Klassifikation 1993 ohne Bedeutung, da der Betrieb gemäß Ziffer 6 der Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 2 InvZulG 1999 zu den sensiblen Sektoren (Fischerei- und Aquakultursektor) zählt? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 30.09.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2094/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 10 95 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.10.2006 |
Erledigungs-Az: | III R 51/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 04 46 |