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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-323/12 (EuGH)
§§: Richtlinie 79/1072/EWG Art. 1, Richtlinie 79/1072/EWG Art. 3, Richtlinie 79/1072/EWG Art. 4, Richtlinie 79/1072/EWG Art. 6
Schlagwörter EG, EU, Rumänien, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Erstattung, Juristische Person, Steuerpflichtiger, Ansässigkeit
Rechtsfrage: 1. Kann ein Steuerpflichtiger, der seinen Hauptsitz in einem anderen Staat der EU als Rumänien hat und auf der Grundlage des vor dem Beitritt Rumäniens zur EU geltenden Rechts zu Mehrwertsteuerzwecken in Rumänien einen Steuervertreter bestellt hat, als "nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger" i.S. von Art. 1 der RL 79/1072/EWG angesehen werden? - 2. Stellt das Erfordernis, dass eine juristische Person nicht zu Mehrwertsteuerzwecken nach Art. 147 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 571/2003 über den Cod fiscal, mit dem die Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt wurden, registriert worden ist, eine zusätzliche Voraussetzung gegenüber den in den Art. 3 und 4 der RL ausdrücklich aufgestellten Voraussetzungen dar, und ist, bejahendenfalls, eine solche Voraussetzung in Anbetracht von Art. 6 der RL zulässig? - 3. Können die Art. 3 und 4 der RL unmittelbare Wirkung entfalten, d.h. berechtigt die Erfüllung der ausdrücklich in diesen Vorschriften geregelten Voraussetzungen juristische Personen, die i.S. von Art. 1 nicht in Rumänien ansässig sind, unabhängig von der Art der Umsetzung dieser Bestimmungen in das nationale Recht zur Erstattung der Mehrwertsteuer?
Vorinstanz: Curte de Apel Bucuresti (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 295 S. 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 06.02.2014
Erledigungs-Az: Rs C-323/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 04 43