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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 38/16 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 5, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4
Schlagwörter Betriebsausgabe, Schuldzinsen, Abfindung, Rechnung, Pauschale, Wertaufhellung
Rechtsfrage: Sind Schuldzinsen für Darlehen, die ein ehemaliger Gesellschafter aufgenommen hatte und die die Personengesellschaft gemäß einer anlässlich dessen Ausscheiden getroffenen Abfindungsvereinbarung zu übernehmen hatte, als Betriebsausgaben abziehbar? Ist ein Pauschalhonorar als Betriebsausgabe abziehbar, wenn sich aus damit zusammenhängenden Umständen ein betrieblicher Zusammenhang herstellen lässt? Ist eine in der Annahme, der Gläubiger werde sie nicht mehr geltend machen, bereits ausgebuchte Verbindlichkeit erneut zu passivieren, wenn sich zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung die Unrichtigkeit dieser Annahme herausstellt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 16.10.2014
Vorinstanz/AZ: 12 K 854/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 01 57
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.11.2018
Erledigungs-Az: IV R 38/16 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision zum Teil begründet und zum Teil unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 05 47