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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 28/18 (BFH) |
§§: | EStG § 92 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 92 b, EStG § 93 Abs. 1 Satz 1, EStG § 94 Abs. 2 Satz 1 |
Schlagwörter | Altersvorsorge, Eigenheimzulage, Verwendung, Darlehen, Bausparkasse |
Rechtsfrage: | Stellt die Entnahme des geförderten Altersvorsorgevermögens (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) aus dem nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierten Altersvorsorgevertrag zur Einzahlung in einen Bausparvertrag in der Ansparphase, mit dem Zweck eine frühere Zuteilungsreife des Bausparvertrages zu erreichen, um damit in der Zukunft das für die Anschaffung des Wohnungseigentums eingesetzte Darlehen abzulösen, nach der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage keine wohnungswirtschaftliche Verwendung dar, weshalb die Entnahmebewilligung insoweit für unwirksam zu erklären ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 19.07.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 10247/16 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2018 S. 1710 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 14 63 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.02.2020 |
Erledigungs-Az: | X R 28/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 07 70 |