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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-431/01 (EuGH)
§§: EG Art. 39, EG Art. 43
Schlagwörter EG, Verlust, Verlustabzug, selbstständige Tätigkeit, natürliche Person, Einkommensteuer
Rechtsfrage: Stehen die Art. 39 und/oder 43 EG den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, nach denen im Rahmen von Steuerbescheiden über die Besteuerung natürlicher Personen der Verlust aus selbstständiger Tätigkeit, der einer in diesem Mitgliedstaat wohnhaften natürlichen Person in diesem Mitgliedstaat in einem vorangegangenen Besteuerungszeitraum entstanden ist, von dem dieser natürlichen Person in einem späteren Besteuerungszeitraum entstandenen Gewinn nur insoweit abgezogen werden kann, als dieser Verlust nicht auf die aus diesem früheren Besteuerungsjahr stammenden Einkünfte aus einer von dieser natürlichen Person in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübten nichtselbstständigen Tätigkeit angerechnet werden kann, wenn dies dazu führt, dass dieser angerechnete Verlust weder in diesem Mitgliedstaat noch in dem anderen Mitgliedstaat von den im Rahmen des Steuerbescheids für die Besteuerung der natürlichen Personen zu besteuernden Einkünften dieser natürlichen Person abgezogen werden kann, während dann, wenn diese ihre nichtselbstständige Tätigkeit in demselben Mitgliedstaat ausgeübt hätte, in dem sie ihrer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, diese Verluste aus selbstständiger Tätigkeit durchaus von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden könnten?
Vorinstanz: Cour d'Appel Mons
Vorinstanz/Datum: 02.11.2001
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2002 Nr. C 3 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.09.2002
Erledigungs-Az: Rs C-431/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 21 81