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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 44/13 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 3 Satz 2, EStG § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2, EStG § 6 Abs. 5 Satz 1, EStG § 6 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Schwestergesellschaft, Grundstück, Stille Reserven, Schuldübernahme, Realteilung, Rücklage, Behaltefrist
Rechtsfrage: Sind bei Übertragung eines Grundstücks aus dem Gesamthandsvermögen einer KG (Klägerin) in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft stille Reserven aufzudecken, wenn die übernommenen Schulden den Buchwert des Grundstücks übersteigen? Können die Grundsätze der Realteilung auf die Übertragung angewendet werden? Kann - hilfsweise - eine Rücklage nach § 6 b EStG gebildet werden, obwohl das Grundstück weniger als sechs Jahre zuvor aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen der Klägerin übertragen worden war? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 21.08.2013
Vorinstanz/AZ: 4 K 1882/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 03 56
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.09.2014
Erledigungs-Az: IV R 44/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 34 58