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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 61/98 |
§§: | InvZulG § 4 Abs. 1, InvZulG § 4 Abs. 2 Nr. 1 J: 1986, EStG § 51 Abs. 1 Nr. 2 u |
Schlagwörter | Anwendersoftware, Software, Entwicklung, Verbleiben, Forschung |
Rechtsfrage: | Wurde eine Groß-Computeranlage zur Entwicklung von Software auf Eigeninitiative oder im Kundenauftrag (Produktion) eingesetzt? Übergangener Beweisantrag und fehlerhafte Beweiswürdigung als Verfahrensfehler? - Zulassung durch BFH |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 29.11.1995 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 6801/94 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.09.2000 |
Erledigungs-Az: | III R 61/98 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 64 87 |