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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 35/04
§§: EStG § 3 b, LStR 1999 R 30 Abs. 1 Satz 5
Schlagwörter Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Nachtarbeit, Wahlrecht, Freizeitausgleich, Zeitzuschlag, Steuerbefreiung, Arbeitslohn
Rechtsfrage: Kann für Arbeiten an Wochenfeiertagen das in einem Tarifvertrag vorgesehene Wahlrecht für unterschiedliche Zeitzuschläge mit oder ohne Freizeitausgleich (35 bzw. 135 v.H.) dazu führen, dass, wenn kein Freizeitausgleich gewährt wird, der erhöhte Zuschlag insgesamt unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 b EStG fällt? Ist die Erhöhung um 100 v.H. kein Zuschlag "für" tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit sondern die Abgeltung für den nicht erhaltenen Freizeitausgleich? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 10.06.2004
Vorinstanz/AZ: 11 K 408/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 21 02
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.07.2005
Erledigungs-Az: IX R 56/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an IX. Senat - neues Aktenzeichen: IX R 56/04 - Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 02 48